(tb) Dürfen Pakete überhaupt in der Straßenbahn oder anderen öffentlichen Verkehrsmitteln befördert werden?

Im ersten Moment klingt die Frage absurd. Schaut man aber genau hin, entdeckt man Punkte wie das Beihilferecht, die durchaus noch zu klären sind.

Die Frankfurt University of Applied Sciences, eine Fachhochschule des Landes Hessen, beschäftigte sich damit. Der öffentliche Verkehr wird in Deutschland nicht gerade knapp subventioniert. Folglich kann der Transport von Paketen in öffentlichen Verkehrsmitteln eine verbotene Beihilfe darstellen, von der einseitig jene Paketdienste profitieren, die das Angebot des Nahverkehrsbetreibers nutzen, es sei denn, dieser nimmt für seine Leistungen nachweislich kostendeckende Preise. Eine präzise Berechnung und Abgrenzung ist aber praktisch unmöglich, da die Investitionen in die Infrastruktur stets aus der Staatskasse finanziert werden, gewöhnlich sogar über mehrere Ebenen – Bund, Länder, Gemeinden – hinweg. Daher muss eine Lösung gefunden werden, damit keine Marktverzerrung zugunsten der Paketdienste entsteht, die mit den Betreibern des öffentlichen Personennahverkehrs zusammenarbeiten.

Diese droht zudem, wenn nur einzelne Paketdienste mit den öffentlichen Anbietern zusammenarbeiten können, andere dagegen nicht. Zuvorderst trifft dies die Paketdienste zunächst einmal selbst, da nicht jeder Depots und Annahme- und Ausgabestellen entlang des Netzes öffentlicher Verkehrsmittel unterhält. Zudem werden einzelne Angebote nur mit einem gewissen Sendungsaufkommen wirtschaftlich, beispielsweise der Einsatz eines speziell umgerüsteten Zuges, wie ihn die Deutsche Post seit vergangenem Jahr in Schwerin erprobt. Da aber, wie bereits notiert, das Netz öffentlicher Verkehrsmittel dank Subventionierung entstanden ist und aufrechterhalten wird, besteht die Gefahr einer unzulässigen Beihilfe.

Schließlich steht die Frage im Raum, ob die Betreiber des öffentlichen Personennahverkehrs überhaupt Güterverkehr anbieten dürfen. Bejaht man dies grundsätzlich, gilt es zu klären, nach welchen Sicherheitsvorschriften die Gütertransporte stattfinden. Das Personenbeförderungsrecht kann naturgemäß nicht dafür herhalten, einen speziellen Rechtsrahmen für die Güterbeförderung im öffentlichen Personennahverkehr gibt es bislang nicht. Daher können derzeit Pakete nur mit Ausnahmegenehmigungen in öffentlichen Verkehrsmitteln befördert werden. Für Versuche lassen sich Ausnahmegenehmigungen vergleichsweise leicht erteilen, ein dauerhafter Betrieb dürfte mit ihnen kaum möglich sein.

Summa summarum gilt es nicht nur, in praktischen Versuchen zu erproben, ob und wo sich öffentliche Verkehrsmittel für den Pakettransport eignen. Auch der nötige Rechtsrahmen muss geschaffen werden, damit sowohl die Betreiber der öffentlichen Verkehrsmittel als auch die Paketdienste die Chancen nutzen können, die sich durch eine Zusammenarbeit eröffnen.