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(tb) Ein für alle Steuerzahler wichtiges Urteil fällte der Bundesfinanzhof (BFH) zu den Fristen nach Abgabenordnung. Diese legt fest, dass ein Bescheid drei Tage nach der Postaufgabe als zugestellt gilt. Mit diesem Zustelltag beginnen die Fristen zu laufen. Nunmehr stellten die Richter fest, dass die drei Tage nur bei der Zustellung durch die Deutsche Post gelten.

Beauftragt das Finanzamt einen anderen Postdienst, muss es prüfen und belegen, dass gemäß den „organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang des zu befördernden Schriftstücks innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann.“ Damit bestätigten die Richter die Erfahrungen vieler Bürger und Gewerbetreibender, dass mit Wettbewerbern der Deutschen Post versandte Bescheide deutlich länger als beim marktführenden Postdienst unterwegs sind (Aktenzeichen: III R 27/17).