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(tb) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post zur Frankatur über das Internet sind rechtswidrig. Das urteilte das Landgericht Köln auf eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband hin.

Die Verbraucherschützer bemängelten den kurzen Zeitraum der Frankaturgültigkeit. Die Kombination aus Buchstaben und Ziffern, die Kunden nach der Buchung über das Internet übermittelt bekommen und auf den Brief oder die Postkarte schreiben können, muss binnen zweier Wochen verwendet werden. Danach verfällt sie ersatzlos, sprich, die Post erstattet auch das abgebuchte Porto nicht.

Das Landgericht befand, dass die Post die Verbraucher mit der Frist unangemessen benachteilige. Der Argumentation der Post, die Zahl verfügbarer Zeichen sei begrenzt und deswegen könne es bei einer längeren Frist zu Missbrauch kommen, erteilte der vorsitzende Richter mit einfacher Mathematik ein klare Absage. Selbst wenn der Code nur Ziffern enthalte, gebe es bereits hundert Millionen verschiedener Kombinationen. Da auch Buchstaben verwendet werden, komme eine Milliardensumme zusammen. Denkbaren Missbrauch müsse die Post daher anders unterbinden als durch eine kurze Postgültigkeit des Codes.

Die Deutsche Post kündigte an, Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln einzulegen. Da der Rechtsstreit grundsätzlicher Naur ist, kann man davon ausgehen, dass die vor dem Oberlandesgericht unterlegene Partei Revision vor dem Bundesgerichtshof einlegen wird. Bis zur Rechtskraft einer Entscheidung dürfte also noch viel Wasser den Rhein hinabfließen, der bekanntlich Bonn und Köln miteinander verbindet.