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(tb) Wer Einkommen erzielt, muss dieses versteuern. Wer sein Einkommen als Geschäftsmann erwirtschaftet, muss eventuell neben der Einkommensteuer auch Umsatzsteuer und Gewerbesteuer entrichten. Diese Grundsätze gelten seit jeher und haben sich auch in jüngerer Zeit nicht verändert.

Allerdings prüft der Fiskus inzwischen präziser. Seit Jahresbeginn nehmen die Finanzämter auch Handelsplattformen im Internet genauer unter die Lupe, Handelsplattformen, auf denen mitunter auch Briefmarkensammler Angebote einstellen.

Müssen sie die daraus erzielten Erlöse auch versteuern? Nicht immer. Es gibt zwei Grenzwerte. Zum einen gelten Veräußerungsgewinne dann als steuerfrei, wenn die verkaufte Ware mehr als ein Jahr im Eigentum des Verkäufers stand. Diese Frist ist auch unter der Bezeichnung „Spekulationsfrist“ bekannt, da sie in starkem Maße von Anlegern genutzt wird, die Aktien kaufen und verkaufen. Wer die Frist verletzt, muss die übliche Einkommensteuer abführen.

Zum anderen gewährt der Staat einen Freibetrag. Bis zu 600 Euro pro Jahr darf man mit privaten Verkäufen steuerfrei erzielen. Danach wird wiederum die übliche Einkommensteuer fällig. Für alle, die ab und an mal auf einer der Handelsplattformen ein Angebot einstellen, ist damit die Rechtslage geklärt. Doch gibt es auch Menschen, die jede Menge Offerten ins Netz stellen. Dazu zählen auch Briefmarkensammler. Sie können unter Umständen als Händler eingestuft werden, das heißt, die Verkäufe gelten nicht mehr als privat. Dann entfallen nicht nur die beiden oben vorgestellten Grenzwerte. Die Anbieter werden insgesamt steuerlich wie Gewerbetreibende behandelt. Somit gelten für sie dann die handelsrechtlichen Regeln.

Im Bereich Steuern gilt dies in erster Linie für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer. Körperschaftsteuer fällt nur für juristische Personen an, zu denen die genannten Personenkreise nicht zählen. Für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer gelten Freibeträge von 22.000 und 24.500 Euro im Jahr. Wer diese nicht überschreitet, braucht keine Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer abzuführen, sondern muss auf seinen Gewinn nur Einkommensteuer entrichten.

Ab welchem Umsatz ein Verkäufer steuerlich als Unternehmer eingestuft wird, hängt vom Einzelfall ab, da es keine gesetzlichen Grenzwerte gibt – auch nicht geben kann. In der Praxis schauen sich die Finanzämter daher an, wie viele Angebote der Einzelne ins Netz gestellt und welche Preise er damit erzielt hat. Je größer die Zahl der Angebote und je höher der Erlös ist, desto höher ist auch die Wahrscheinlichkeit, als Händler eingestuft zu werden. Es sei denn, man kann seine Angebote nachvollziehbar erklären.

Wer beispielsweise eine geerbte und in der Erbschaftssteuererklärung deklarierte Briefmarkensammlung Satz für Satz verkauft, wird deswegen nicht zum Händler, da Verkäufe von Erbschaften zum Alltag gehören – der Einzelfall ist nur etwas ungewöhnlich, aber steuerlich unbedeutend. Wer aber in großem Stile Dubletten verkauft, muss mit Post vom Finanzamt rechnen, insbesondere dann, wenn er unverkauft gebliebene Stücke erneut einstellt. Dann liegt steuerlich die Vermutung nahe, dass er als Händler tätig ist.

Da die Handelsplattformen inzwischen Verkäufer mit mehr als 30 Angeboten oder mehr als 2000 Euro Umsatz im Jahr melden müssen, sollte jeder, der privat im Internet Offerten einstellen möchte, zuvor den Kontakt zu seinem Finanzamt suchen.