Vor einem halben Jahrhundert verabschiedete der Deutsche Bundestag das „Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung“, auch Bundesausbildungsförderungsgesetz (kurz BAföG), und schuf damit die Voraussetzung für einen rechtlichen Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung durch den Staat.

Von Beginn an sollten mit der Förderung Schüler und Studierende aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten in die Lage versetzt werden, eine Hochschul-Ausbildung ihrer Wahl aufzunehmen, um die Zahl der qualifizierten Fachkräfte zu erhöhen. Das Gesetz trat am 1. September 1971 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft und hat seitdem mehr als vier Millionen Menschen ein Studium ermöglicht.

Um Anspruch auf BAföG geltend machen zu können, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Dazu zählen unter anderem, dass die eigenen finanziellen Mittel und die der Eltern beziehungsweise der Ehe- oder Lebenspartner nicht ausreichen, um die Ausbildung zu bezahlen, und dass bei Aufnahme des Studiums ein festgesetztes Alter nicht überschritten ist. Auch ausländische Schüler und Studierende, Migranten und Geflüchtete, die in Deutschland leben, sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, für die Schulzeit oder das Studium BAföG zu beantragen. Eingeführt als Vollzuschuss, der nicht zurückgezahlt werden musste, besteht das BAföG heutzutage in den meisten Fällen zur einen Hälfte aus einem Zuschuss und zur anderen Hälfte aus einem zinslosen Darlehen, das nach der Ausbildung zur Tilgung ansteht. Dies gilt allerdings nur für das Studenten-BAföG, das Schüler-BAföG wird als Vollzuschuss gewährt.

Trotz einiger Kritikpunkte gilt das BAföG zu Recht als „Sprungbrett für den Aufstieg durch Bildung“ und als „Türöffner für viele Bildungswege“. In den Anfangsjahren profitierten vor allem Mädchen und Frauen von der neuen Sozialgesetzgebung, die sich im Bundesausbildungsförderungsgesetz niederschlug und ihnen den Weg auf Gymnasien und Hochschulen erleichterte.

Erstausgabetag: 2. September 2021

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