Am 28. März 1930 erschien im Saargebiet die Aufdruckmarke MiNr. 142 zu 60 Centimes. Hierzu war die Urmarke MiNr. 116 aus der fünften Landschaftsbilder-Ausgabe zu 80 Centimes mit der neuen Wertangabe und zwei Balken überdruckt worden.

Die drei im MICHEL-Deutschland-Spezial gelisteten Plattenfehler der MiNr. 116 finden sich alle auf der Aufdruckausgabe wieder. Mit zwölf Euro für Exemplare mit Falz und 30 Euro für postfrische Marken sind die Urmarkenplattenfehler der MiNr. 142 etwas höher bewertet als die Aufdruckfehler, sind aber für die meisten Sammler sicher eine erschwingliche Angelegenheit.

Der Begriff „Post“ leitet sich vom lateinischen „posita“ ab, was „festgestellt“ bedeutet und die Übermittlungswege, sogenannte Kurse, auf festgelegten Strecken zu regelmäßigen Zeiten beschreibt.

Das Postwertzeichen aus der Serie „Europa“ gilt der Geschichte der im staatlichen Auftrag organisierten Post, die sich in Europa bis ins Mittelalter zurückverfolgen lässt.

Neue Konzepte für ein traditionsreiches Hobby: In diesem Jahr geht der Sales Award Innovationspreis an den MICHEL-Herausgeber!

MICHEL kann schon wieder feiern: Mit den neuen und innovativen Angeboten MICHEL-Online und MeinMICHEL konnte der Schwaneberger Verlag zuletzt nicht nur zahlreiche Sammlerinnen und Sammler in aller Welt überzeugen, sondern auch die Jury des bereits zum 17. Mal verliehenen Sales Awards.

(tb) Ein interessantes Experiment unternimmt Dynamic Parcel Distribution (DPD) gemeinsam mit dem Nutzfahrzeughersteller Daimler und dem britischen Software-Hersteller What3words.

Dabei wird die Landkarte in Quadrate von drei Metern Größe aufgeteilt. Jedes Quadrat erhält eine eigene Anschrift aus drei Worten. Ein Programm, das den Paketzustellern die optimale Route errechnet, enthält auch Angaben zu Parkplätzen, Lieferanteneingängen und weitere für Zusteller wichtige Informationen.

(tb) Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass auch des aktuelle Briefporto rechtswidrig ist. Das geht aus einer Unterrichtung des politischen Beirats der Behörde hervor. Die Einschätzung basiert darauf, dass das Bundeswirtschaftsministerium vor der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde die dafür nötige Rechtsgrundlage geändert hatte. Die neue Verordnung sei aber nicht vom Postgesetz gedeckt.